Rechtspsychologische Gutachten werden auf Anfrage von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Behörden in den folgenden Bereichen erstellt:

  • Aussagepsychologische Gutachten zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen

    Bearbeitungszeit: bis zu 3 Monate

  • Kriminalprognostische Gutachten

    Bearbeitungszeit: bis zu 3 Monate

  • Gutachten zur Frage des Vorliegens einer Posttraumatischen Belastungsstörung

    Bearbeitungszeit: auch kurzfristig möglich

  • Expertisen zu aussagepsychologischen Gutachten

Bearbeitungszeit: Damit ist die Zeit vom Auftragseingang bis zum Eingang des Gutachtens bei Gericht gemeint. Die genannten Zeiten basieren auf bisherigen Erfahrungswerten und können regelmäßig eingehalten werden.

Es besteht außerdem die Möglichkeit der Begutachtung bzw. Exploration in englischer Sprache sowie mittels Dolmetscher in weiteren Sprachen.

Die Liquidation erfolgt nach JVEG.

  • Ich verfüge über langjährige Berufspraxis als Gerichtsgutachterin im Strafrecht (mit Schwerpunkt Tatsachenfeststellung) im gesamten deutschsprachigen Raum und bin darüber hinaus als Lehrbeauftragte für Forensische Psychologie an der School of Criminal Investigation & Forensic Science in Berlin, aber auch für Ausbildungseinrichtungen der Polizei (z. B. Hochschule für Polizei BW) und Justiz sowie regelmäßig als Referentin und Verfasserin einschlägiger wissenschaftlicher Fachbeiträge tätig.

    Zu meinen besonderen Interessen zählen die Tatsachenfeststellung im Zusammenhang mit potenziell traumarelevanten Aspekten (z. B. Sexualdelikte, Straftaten von (ehemaligen) Einsatzkräften) sowie Straftaten mit möglichem Bezug zu politischer Radikalisierung / Terrorismus.

Hintergrundinformationen

Wenngleich keine gesetzliche Definition des Sachverständigen existiert, herrscht Einigkeit darüber, dass nur derjenige als Sachverständiger hinzugezogen werden kann, der über „besondere Sachkunde“ verfügt. Seine Aufgabe ist es, aufgrund spezieller Kenntnisse und Untersuchungsmöglichkeiten auf einem bestimmten Fachgebiet vorhandene Tatsachen festzustellen oder Erfahrungssätze aufzuzeigen. Besondere Sachkunde kann durch einschlägige Berufspraxis oder wissenschaftliche Vertiefung in einem bestimmten Fachgebiet erworben und nachgewiesen werden. Gutachtenaufträge an den psychologischen Sachverständigen kommen in der Regel von Gerichten aller Rechtsbereiche und den Staatsanwaltschaften. Die Verantwortlichkeit aller Psychosachverständigen wird in § 79 Abs.2 StPO angesprochen sowie in den ethischen Richtlinien der jeweiligen Berufsgruppen, wonach das Gutachten „unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen“ zu erstatten ist:

Unparteiisch“ bedeutet Unabhängigkeit gegenüber den vielfältigen Erwartungshaltungen der Prozessbeteiligten und mitunter eine deutliche Absage gegenüber dem Ansinnen, den Gutachter zu instrumentalisieren. Besondere Vorsicht ist beispielsweise geboten, wenn der Sachverständige quasi in die Rolle des Richters gedrängt und aufgefordert wird, „hundertprozentige“ Aussagen zu tätigen. Ebenso wenig ist der Gutachter zusätzlicher Verteidiger, der den Probanden im Strafprozess „raushaut“. Dies erfordert die deutliche Wahrung der Kompetenzgrenzen und im Zweifel auch den explizit geäußerten Hinweis darauf. Zu den Aufgaben des forensischen Sachverständigen zählt es nicht, juristische Entscheidungen zu treffen sowie gesellschaftliche oder politische Fragen zu lösen. Er schafft lediglich Voraussetzungen für eine juristische Entscheidung. Ebenso gilt es, dem steigenden öffentlichen Erwartungsdruck in jenen Fällen zu wiederstehen, die sich zu „Medienspektakeln“ entwickeln.

Ein Sachverständiger handelt „nach bestem Wissen“ auf der Grundlage seiner Kompetenz. Neben der gründlichen Beherrschung des eigentlichen Fachgebietes muss er auch über Grundkenntnisse in all jenen Rechtsgebieten verfügen, in denen er tätig ist. Hierzu gehört auch Kenntnis bezüglich der aktuellen Diskussionen im juristischen Schrifttum, soweit diese seine Tätigkeit betreffen. Weiter muss er in der Lage sein, die im konkreten Fall für die jeweilige juristische Fragestellung bedeutsamen Tatsachen herauszuarbeiten. Dazu zählt auch, die fachbezogenen mitunter komplexen Sachverhalte und Schlussfolgerungen in einer für den Auftraggeber verständlichen Sprache zu formulieren.

Die Forderung, ein Gutachten „nach bestem Gewissen“ zu erstatten, betrifft die persönliche Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Gutachters. Daraus ergibt sich beispielsweise auch die Forderung, dass der Sachverständige zu Beginn einer Exploration den Probanden über seine Aufgaben und seine Stellung informiert. Weiter ist das Gutachten immer auf der Grundlage einer persönlichen Untersuchung zu erstatten.

Die Frage, ob ein traumatisierendes Ereignis tatsächlich stattgefunden hat, ist anhand der PTBS-Symptomatik nicht zu klären. Die Diagnose einer PTBS setzt allerdings zwingend den Nachweis eines entsprechend stattgefundenen Ereignisses in der Vorgeschichte voraus. Die Ursache einer PTBS liegt nicht in ihren Symptomen! Daher ist beispielsweise die zumeist implizit an den klinischen Gutachter mitgestellte Frage im asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren, ob der zu begutachtende Proband in seinem Heimatland tatsächlich einer Verfolgung oder Traumatisierung ausgesetzt war, strenggenommen nicht statthaft.

Für den Bereich der strafrechtlichen Begutachtung gilt: Das Vorliegen einer PTBS-Symptomatik gibt noch keine Auskunft über die Frage der Kausalität. So kann es durchaus sein, dass den Symptomen verschiedene potenzielle Auslösesituationen zugrunde liegen. Erfahrungsgemäß ist es in forensischen Begutachtungssituationen auch nicht ausgeschlossen, dass ein Proband simuliert. Bei ungeklärten Ursachen einer Symptomatik darf daher lediglich der „Verdacht auf das Vorliegen einer PTBS“ diagnostiziert werden.

Die Glaubhaftigkeit zu erörtern und zu bewerten ist nicht Aufgabe des behandelnden Arztes oder Psychotherapeuten eines Zeugen und liefe ohnehin deren kurativem Auftrag zuwider – sie sind „Partei“. Das auf hypothesengeleiteter Methodik basierende Vorgehen bei der Erstellung von Glaubwürdigkeitsgutachten beinhaltet zwar regelmäßig auch eine klinische Diagnostik; diese ist aber nur Bestandteil des Procederes der Tatsachenfeststellung im Ermittlungs- und Strafverfahren und im Übrigen nicht dafür vorgesehen, die Frage nach der „Wahrheit“ zu beantworten. Die Vermischung dieser Ansätze würde zu sehr spekulativen Resultaten führen.

Mit Foerster & Dreßing (Psychiatrische Begutachtung, 2009) ist festzuhalten, dass vor einer schleichenden Verlagerung der Wahrheitsfindung aus dem Gerichtssaal in die psychiatrische oder psychologische Begutachtung gewarnt werden muss.

Bei Expertisen zu Gutachten handelt es sich nicht um eigene Gutachten mit vorangegangener Exploration eines Zeugen etc., sondern um:

  • die Überprüfung und Bewertung der Umsetzung der juristischen Aufgabenstellung mit Hilfe psychologischer Methoden in einem vorliegenden Gutachten.
  • die Überprüfung und Bewertung eines vorliegenden Gutachtens im Hinblick auf Einhaltung der qualitativen Mindeststandards bei dessen Erstellung.