In: Kriminalistik 12/2018 (S. 734- 738) Vermeintliche Erinnerungen an tatsächlich nie stattgefundene Ereignisse können unter bestimmten Umständen künstlich generiert und verstärkt werden. Solche Scheinerinnerungen weisen aus aussagepsychologischer Sicht mitunter eine sogar hohe Aussagequalität auf und sind nur mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, sofern keine Hinweise für eine erhöhte Suggestibilität des Zeugen vorliegen. Als eine mögliche Fehlerquelle … Psychotherapie vor Abschluss der Beweisaufnahme im Strafverfahren? Traumatherapie als potenzielle Fehlerquelle bei der Tatsachenfeststellung weiterlesen
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