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Kriminalpsychologin: Erinnerungen können beeinflusst werden

Wenn Erinnerungen trügen, kann das vor Gericht fatale Folgen haben. Was aber sind Scheinerinnerung? Und wie können Richter sie erkennen?

Nicht jeder, der Unwahres berichtet, lügt. Mitunter trügt die Erinnerung oder fehlende Elemente werden ergänzt. Das kann dazu führen, dass letztlich Geschichten konstruiert werden, die mit der historischen Wahrheit nicht mehr übereinstimmen. Neben der bewussten Falschaussage eines Zeugen spielen insofern vor Gericht und bei der aussagepsychologischen Begutachtung auch immer mögliche suggestive Einflussfaktoren auf die Aussageentstehung und -entwicklung eine wichtige Rolle.
Erinnerungen können vielfältig beeinflusst werden: Kritische Lebensereignisse, pubertäre Krisen, aber auch starke affektive Bedürfnisse – womöglich einhergehend mit einer emotional-instabilen Persönlichkeitsdisposition machen Personen verstärkt empfänglich für Suggestionen. Auch Drogenkonsum oder gewisse psychische Erkrankungen können dazuführen, dass Realität undFantasie verschwimmen. Medien, das soziale Umfeld, aber auch eine Psychotherapie können unter Umständen suggestive Wirkung entfalten. Das Risiko betrifft insbesondere Erinnerungen, für die angegeben wirde, dass sie nach langer Zeit der Amnesie wieder erinnert worden seien. Mahnende Stimmen aus der  Literatur weisen darauf hin, dass das Risiko von Scheinerinnerungen unterbewertet wird.

Von Valentin Heneka, Badische Zeitung vom 13.08.2021, S. 32

https://www.badische-zeitung.de/kriminalpsychologin-erinnerungen-koennen-beeinflusst-werden–204083784.html

 

außerdem zum Thema Pseudoerinnerungen bzw. Fehlerquellen bei der Erinnerung:

http://dr-gasch.de/psychotherapie-vor-abschluss-der-beweisaufnahme-im-strafverfahren-traumatherapie-als-potenzielle-fehlerquelle-bei-der-tatsachenfeststellung/

Einfluss der Psychotherapie auf das Strafverfahren: Veränderung der Aussage des Opferzeugen aus gutachterlicher Sicht

Beitrag vorgestellt auf der Fachtagung: „Im Blick: Psychische Traumafolgen“
am 05.03.2018 im Rahmen des 26. Opferforum in Mainz

 

Bei der Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen geht der Aussagepsychologe nach einer hypothesengeleiteten Methode vor, welche die Nullhypothese („Die Aussage ist unwahr“) erst als widerlegt erachtet, wenn überwiegende Gegengründe plausibel aufgezeigt werden können. Eine maßgebliche Rolle kommt hierbei dem menschlichen Gedächtnis zu, welches komplex, begrenzt und durchaus störanfällig ist: Erinnerungen verändern sich ständig unbewusst aufgrund neuer Eindrücke. So kommt es bei Zeugenaussagen nicht selten zu subjektiv wahren, aber objektiv unzutreffenden Darstellungen. Begleitumstände und Rahmenbedingungen von Aussageentstehung und -genese sind insofern im Rahmen der aussagepsychologischen Begutachtung von großer Bedeutung. Neben der bewussten Falschaussage spielt auch der potenzielle Einfluss suggestiver Faktoren eine beträchtliche Rolle bei der gutachterlichen Fehlerquellenanalyse. Sogenannte Pseudoerinnerungen können durch aktive Suggestion oder Autosuggestion entstehen. Gerade affektive oder kognitive Bedürfnisse, womöglich einhergehend mit einer emotional-instabilen Persönlichkeitserkrankung oder -Akzentuierung, machen Personen mitunter stark empfänglich für suggestive Einflüsse. Mahnende Stimmen aus der juristischen, kriminalistischen und rechtspsychologischen Literatur (vgl. Eschelbach 2016, Köhnken 2015, Gasch 2015, Mack 2014) weisen darauf hin, dass bereits das Strafverfahren selbst, sowie informatorische Vorgespräche und begleitende „aufdeckende Therapien“ etc. etliche Einfallstore bieten, welche zu einer Modifikation von Erinnerungen  bei der betroffenen Person führen können und dass dieses Risiko strukturell unterbewertet wird.