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Psychotherapie vor Abschluss der Beweisaufnahme im Strafverfahren? Traumatherapie als potenzielle Fehlerquelle bei der Tatsachenfeststellung

In: Kriminalistik 12/2018 (S. 734- 738)

Vermeintliche Erinnerungen an tatsächlich nie stattgefundene Ereignisse können unter bestimmten Umständen künstlich generiert und verstärkt werden. Solche Scheinerinnerungen weisen aus aussagepsychologischer Sicht mitunter eine sogar hohe Aussagequalität auf und sind nur mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, sofern keine Hinweise für eine erhöhte Suggestibilität des Zeugen vorliegen. Als  eine mögliche Fehlerquelle haben sich in diesem Zusammenhang einem Strafverfahren vorangehende  und begleitende traumatherapeutische Behandlungen erwiesen. Insofern ist ein Streit darüber entbrannt, ob es nicht besser wäre, einem mutmaßlich geschädigten Zeugen nahe zu legen, bis zum Abschluss der Beweisaufnahme auf psychotherapeutische Unterstützung zu verzichten.

https://www.researchgate.net/publication/329987904_Psychotherapie_vor_Abschluss_der_Beweisaufnahme_im_Strafverfahren_Traumatherapie_als_potenzielle_Fehlerquelle_bei_der_Tatsachenfeststellung

außerdem:

https://www.badische-zeitung.de/kriminalpsychologin-erinnerungen-koennen-beeinflusst-werden–204083784.html

http://dr-gasch.de/2015c-opfer-ermittler-und-justiz-einordnung-und-bewertung-traumarelevanter-aspekte-im-ermittlungs-und-strafverfahren/

Risiko Pseudoerinnerungen: Mögliche Einflüsse von Psychotherapie auf die Aussage mutmaßlich Geschädigter

Vortrag beim Landeskriminalamt Baden-Württemberg / AK Opferschutz am 19. Juli 2018

Wohlmeinende Unterstützer innerhalb und außerhalb des therapeutischen Settings laufen Gefahr , zum Entstehen und zur Stabilisierung von „falschen Erinnerungen“ beizutragen, da bereits positive Rückmeldungen suggestive Wirkung entfalten können. Dies gilt es im Ermittlungs- und Strafverfahren imZusammenhang mit der Frage nach der Aussageentstehung dringend zu berücksichtigen.

Einfluss der Psychotherapie auf das Strafverfahren: Veränderung der Aussage des Opferzeugen aus gutachterlicher Sicht

Beitrag vorgestellt auf der Fachtagung: „Im Blick: Psychische Traumafolgen“
am 05.03.2018 im Rahmen des 26. Opferforum in Mainz

 

Bei der Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen geht der Aussagepsychologe nach einer hypothesengeleiteten Methode vor, welche die Nullhypothese („Die Aussage ist unwahr“) erst als widerlegt erachtet, wenn überwiegende Gegengründe plausibel aufgezeigt werden können. Eine maßgebliche Rolle kommt hierbei dem menschlichen Gedächtnis zu, welches komplex, begrenzt und durchaus störanfällig ist: Erinnerungen verändern sich ständig unbewusst aufgrund neuer Eindrücke. So kommt es bei Zeugenaussagen nicht selten zu subjektiv wahren, aber objektiv unzutreffenden Darstellungen. Begleitumstände und Rahmenbedingungen von Aussageentstehung und -genese sind insofern im Rahmen der aussagepsychologischen Begutachtung von großer Bedeutung. Neben der bewussten Falschaussage spielt auch der potenzielle Einfluss suggestiver Faktoren eine beträchtliche Rolle bei der gutachterlichen Fehlerquellenanalyse. Sogenannte Pseudoerinnerungen können durch aktive Suggestion oder Autosuggestion entstehen. Gerade affektive oder kognitive Bedürfnisse, womöglich einhergehend mit einer emotional-instabilen Persönlichkeitserkrankung oder -Akzentuierung, machen Personen mitunter stark empfänglich für suggestive Einflüsse. Mahnende Stimmen aus der juristischen, kriminalistischen und rechtspsychologischen Literatur (vgl. Eschelbach 2016, Köhnken 2015, Gasch 2015, Mack 2014) weisen darauf hin, dass bereits das Strafverfahren selbst, sowie informatorische Vorgespräche und begleitende „aufdeckende Therapien“ etc. etliche Einfallstore bieten, welche zu einer Modifikation von Erinnerungen  bei der betroffenen Person führen können und dass dieses Risiko strukturell unterbewertet wird.